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Fachartikel · 16. August 2026

In einem Unternehmen mit fünf oder fünfzehn Beschäftigten gibt es meist keine Personalabteilung, die Fristen im Blick behält. Eine Schwangerschaftsmeldung oder der Wunsch nach Elternteilzeit trifft dann oft die Geschäftsführung direkt, mitten im Tagesgeschäft. Das Tückische: Die gesetzlichen Fristen für Karenz und Elternteilzeit gelten unabhängig von der Betriebsgröße, nur beim Anspruch auf Elternteilzeit selbst macht die Größe einen Unterschied. Wer die Fristen verpasst oder mündliche Absprachen nicht schriftlich festhält, riskiert später Streit, obwohl beide Seiten es eigentlich gut gemeint haben.
Die Mutter muss dem Arbeitgeber spätestens bis zum Ende der Mutterschutzfrist, also rund acht Wochen nach der Geburt, mitteilen, ob und wie lange sie in Karenz geht. Der Vater hat für seine eigene Meldung ebenfalls acht Wochen nach der Geburt Zeit. Karenz kann höchstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes dauern und lässt sich zwischen den Eltern aufteilen. Dabei gibt es eine Mindestdauer je Abschnitt und eine begrenzte Zahl an Wechseln zwischen Mutter und Vater. Diese Details sollte man im Einzelfall genau prüfen, denn hier reicht ein Blick ins Gesetz allein nicht, die konkrete Konstellation der Familie entscheidet.
Für den Betrieb heißt das ganz praktisch: Auch wenn eine mündliche Ankündigung rechtlich oft genügt, lohnt sich eine kurze schriftliche Bestätigung. Ein Satz per E-Mail mit Datum des Karenzbeginns und des geplanten Endes reicht, schafft aber Klarheit für beide Seiten und ist später der Nachweis, falls sich jemand nicht mehr erinnert, was besprochen wurde.
Ein Sonderfall ist der sogenannte Frühkarenzurlaub, umgangssprachlich Papamonat genannt. Väter, die diesen Monat direkt nach der Geburt nehmen wollen, müssen das deutlich früher ankündigen als die reguläre Karenz, und dann noch einmal konkret nach der Geburt bestätigen. Die genauen Fristen dafür ändern sich gelegentlich, deshalb sollte man diese vor jedem Einzelfall aktuell nachschlagen, statt sich auf alte Erfahrungswerte zu verlassen.
Sobald der Karenzantritt feststeht, ruht das Dienstverhältnis. Für den Betrieb bedeutet das eine Meldung an die Österreichische Gesundheitskasse, dass das Dienstverhältnis wegen Karenz ruht. Diese Meldung ist kein Nebensatz, sondern eine eigene sozialversicherungsrechtliche Handlung, die zeitnah erfolgen muss.
Sinnvoll ist außerdem eine kurze interne Notiz für die Personalakte: Beginn und geplantes Ende der Karenz, wer in dieser Zeit die Aufgaben übernimmt, wie viele Urlaubstage zum Zeitpunkt des Karenzbeginns noch offen waren. Gerade der letzte Punkt wird gerne vergessen und sorgt bei der Rückkehr für unnötige Diskussionen. Ein einfaches Dokument, das bei jeder Karenz gleich aussieht, spart später viel Zeit und verhindert, dass Wissen nur im Kopf einer Person steckt.
Hier trennen sich die Wege je nach Betriebsgröße. Einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit haben Beschäftigte nur in Betrieben mit mehr als zwanzig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, und nur wenn das eigene Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen bestanden hat. In kleineren Betrieben gibt es diesen Anspruch nicht, das heißt aber nicht, dass Elternteilzeit dort unmöglich ist. Sie kann und wird häufig einfach vereinbart, freiwillig und im gegenseitigen Einvernehmen.
Genau das ist der Punkt, an dem kleine Arbeitgeber oft unsicher sind: Eine freiwillige Vereinbarung schützt beide Seiten nur dann gut, wenn sie schriftlich und konkret ist. Stundenausmaß, Lage der Arbeitszeit, Beginn und geplantes Ende, sowie die Frage, was passiert, wenn eine Seite die Bedingungen später ändern möchte, gehören hinein. Auch bei einer vere

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